Abs. 3 tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Strafregisterauskünfte
§ 9.
(1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
- 1. allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
- 2. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,
- 2a. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,
- 2b. allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung,
- 3. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,
- 4. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
(3) Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts inAnhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZG), BGBl. I Nr. 6/2004, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in § 9b Abs. 2 und § 10b vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und § 9b Abs. 3 gelten sinngemäß.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40270697
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
