§ 9 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2012

Strafregisterauskünfte

§ 9.

(1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:

  1. 1. allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
  2. 2. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,
  3. 3. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Jugendwohlfahrtsträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

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