Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe
§ 9.
(1) An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.
(Anm.: Abs. 2 und 3 treten jahrgangsweise mit 1.9.2018 bzw. 1.9.2019 in Kraft.)
(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)