III. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zur Würdigung
- 1. eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
- a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
- b) Wehrdienstmedaille in Silber,
- c) Wehrdienstmedaille in Gold,
- 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
- b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
- c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse
- zu verleihen.
(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.
Schlagworte
Truppenübung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062450
alte Dokumentnummer
N4198911557J
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