§ 9 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9.

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

  1. 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
  1. a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
  2. b) Wehrdienstmedaille in Silber,
  3. c) Wehrdienstmedaille in Gold
  1. 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
  1. a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
  2. b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
  3. c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

  1. 1. der zuständige Militärkommandant oder
  2. 2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12067049

alte Dokumentnummer

N4199851087L

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