III. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
- 1. der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
- a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
- b) Wehrdienstmedaille in Silber,
- c) Wehrdienstmedaille in Gold
- und
- 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
- b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
- c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.
Schlagworte
Truppenübung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12065546
alte Dokumentnummer
N4199654847J
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