Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
III. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
- 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
- a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
- b) Wehrdienstmedaille in Silber,
- c) Wehrdienstmedaille in Gold,
- 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
- b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
- c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse
- und
- 3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
- 1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
- 2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
Schlagworte
Truppenübung
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR40033148
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