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§ 9 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§. 9.

In Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen.

Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, in den vom gemeinsamen Curator geführten Proceß als Intervenienten auf ihre Kosten einzutreten.

Handelt es sich um eine Angelegenheit, welche aus einem besonderen, zwischen einem einzelnen Besitzer von Theilschuldverschreibungen und dem Verpflichteten entstandenen Verhältnisse entspringt, so steht diesem Besitzer die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu.

Schlagworte

Kurator, Prozess

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019977

alte Dokumentnummer

N2187415880T

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