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§ 8 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§. 8.

Der Curator ist verpflichtet, den von ihm vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen über die wesentlichen, ihre Rechte berührenden Thatsachen auf kurzem Wege Auskunft zu ertheilen.

Schlagworte

Kurator

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019976

alte Dokumentnummer

N2187415879T

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