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§ 7 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§. 7.

Steht eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, unter besonderer staatlicher Aufsicht, so hat das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ den bestellten Curator durch Ertheilung der für die Erfüllung seiner Aufgabe nöthigen Auskünfte zu unterstützen.

Schlagworte

Kurator, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019975

alte Dokumentnummer

N2187415878T

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