§. 9.
In Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen.
Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, in den vom gemeinsamen Curator geführten Proceß als Intervenienten auf ihre Kosten einzutreten.
Handelt es sich um eine Angelegenheit, welche aus einem besonderen, zwischen einem einzelnen Besitzer von Theilschuldverschreibungen und dem Verpflichteten entstandenen Verhältnisse entspringt, so steht diesem Besitzer die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu.
Schlagworte
Kurator, Prozess
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019977
alte Dokumentnummer
N2187415880T
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