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§ 10 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§. 10.

Den durch einen gemeinsamen Curator vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen bleibt unbenommen, Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, dem Gerichte, welches denselben bestellt hat, mitzutheilen.

Zu dergleichen Mittheilung ist das die Aufsicht über eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, führende öffentliche Organ berufen.

Das Gericht hat erforderlichen Falles Erhebungen einzuleiten und über die Enthebung oder Belassung des gemeinsamen Curators zu entscheiden.

Schlagworte

Kurator, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019978

alte Dokumentnummer

N2187415881T

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