§. 10.
Den durch einen gemeinsamen Curator vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen bleibt unbenommen, Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, dem Gerichte, welches denselben bestellt hat, mitzutheilen.
Zu dergleichen Mittheilung ist das die Aufsicht über eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, führende öffentliche Organ berufen.
Das Gericht hat erforderlichen Falles Erhebungen einzuleiten und über die Enthebung oder Belassung des gemeinsamen Curators zu entscheiden.
Schlagworte
Kurator, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019978
alte Dokumentnummer
N2187415881T
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