Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
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