§ 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9.

Das Bundesministerium für Finanzen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis c auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40092082

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