§ 9 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2003

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9

(1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern.

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