4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9.
(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
- 1. die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)