4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9.
(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des § 10 des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule hat
- 1. das Zulassungsverfahren und die Inskription durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere, an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Hochschulen.
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