Abs. 4 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9.
(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
- 1. die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
- Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(4) Die statistische Zählung der oder des Studierenden erfolgt anteilig nach Maßgabe der Beteiligung der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten anhand folgenden Verteilungsschlüssels:
- 1. Die Zählung der Studienmengen pro Lehrverbund und Studienfach bzw. Studienteil hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten, die am jeweiligen Studienfach bzw. am Studienteil beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Studienfach bzw. Studienteil der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
- 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni anzupassen. Die Anpassung ist an die Bundesministerin für Bildung und Frauen zu übermitteln.
- 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175123
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