Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:
- 1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst (§§ 106 bis 109 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440);
- 2. Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (Verordnung BGBl. Nr. 377/1977);
- 3. Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);
- 4. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" erforderlichen Umfang vermittelt wurden.
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