§ 9 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1993

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:

  1. 1. Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86
  2. 2. Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);
  3. 3. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" erforderlichen Umfang vermittelt wurden.

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