§ 9 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9.

Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40037815

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)