§ 9
(1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 untauglichen Teile (ausgenommen Rückenmark bei Rindern) außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter tierärztlicher Kontrolle stehen und hierfür behördlich zugelassen sind. Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinärbehördliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, nicht bestehen.
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