§ 9
(1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und hiefür behördlich zugelassen sind:
- 1. die untauglichen Teile des Schädels von Rindern, Schafen und Ziegen;
- 2. das Rückenmark von Schafen und Ziegen;
- 3. die Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und die Spinalganglien von Rindern.
Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung, nicht bestehen. Eine solche Zulassung ist nicht erforderlich, wenn es sich ausschließlich um die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien von Rindern handelt.
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