§ 9 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 9

(1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß § 57 EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

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