§ 9 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9

(1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
  2. b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen;
  3. c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;
  4. d) als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist;
  5. e) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen;
  6. f) für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von lit. a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen.

(2a) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern'' eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem

Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600

    Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),

  1. 2. als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  2. 3. als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).

    An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Z 1,2 oder 3 unzulässig.

(2b) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters (Abs. 2 lit. d) ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstande vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.

(3) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrerverpflichtung eingerechnet werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Abs. 1 keine Anwendung.

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