§ 9 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9

(1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
  2. b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen;
  3. c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;
  4. d) als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist;
  5. e) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen;
  6. f) für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von lit. a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen.

(3) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrerverpflichtung eingerechnet werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Abs. 1 keine Anwendung.

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