§ 9 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9.

(1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
  2. b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen;
  3. c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;
  4. d) als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist;
  5. e) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen;
  6. f) für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von lit. a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen.

(2a) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem

Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600
  1. 2. als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  2. 3. als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).

(2b) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters (Abs. 2 lit. d) ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstande vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 2 lit. d nicht zu berücksichtigen.

(3) Inwieweit Nebenleistungen, die

  1. 1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
  2. 2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind,
  1. in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Abs. 1 keine Anwendung.

Zu § 9 Abs. 3: siehe die V, BGBl. Nr. 346/1973

BGBl. Nr. 478/1988

Schlagworte

Administrator

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12108339

alte Dokumentnummer

N6199433416J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)