§ 98 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 98
Ferien, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Urlaub unter Entfall der Bezüge

(1) Die Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von ihrem Dienstort entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter der Musikschulen) haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiter der Musikschulen) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.

(6) Urlaube während des Schuljahres, die sich über mehr als fünf Tage erstrecken, können unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen durch den Dienstgeber bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden.

(7) Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs. 3 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(8) § 75 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  2. 2. Durch den Verbrauch
  1. a) der Pflegefreistellung nach § 75 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
  2. b) der Pflegefreistellung nach § 75 Abs. 3 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden,
  1. im Sinne des § 97 Abs. 1 an Dienstleistung entfallen.
  1. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist.
  2. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
  3. 5. Bei der Anwendung des § 75 Abs. 5 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
  4. 6. § 75 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

25.11.2021

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