§ 98 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 98.

(1) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 500 000 S.

(2) Wurde gegen den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt, so hat ihm der Unabhängige Verwaltungssenat den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.

(3) Der Unabhängigen Verwaltungssenat kann andere als amtliche Sachverständige beiziehen.

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