§ 98 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 98
Kündigung

(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin kann sowohl von ihr als auch von der Dienstgeberin durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden. Für eine Kündigung durch die Dienstgeberin ist

  1. a) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses die Bürgermeisterin,
  2. b) ab Ende des dritten Jahres bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeindevorstand,
  3. c) ab Ende des fünften Jahres ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeinderat

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die dienstlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Während der Kündigungsfrist sind der Gemeindemitarbeiterin, wenn das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, auf ihr Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung der Bezüge freizugeben.

17.01.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)