§ 98
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schließung des Abstimmungslokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen:
- 1. die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts,
- 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Stimmberechtigten,
- 3. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- 1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
- 2. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
- 3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- 4. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5. die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen
und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautenden Stimmen.
(5) Die nach den Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 99) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(6) Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Wahlkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 30 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 anzuschließen.
§ 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(7) Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Stimmberechtigten haben vor Entleerung der Abstimmungsurne die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten festzustellen. Sofern sich bei dieser Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmberechtigte an der Abstimmung beteiligt haben, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Abstimmungskuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 99 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
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