§ 98 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit
der Eintragung

§ 98

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Anderenfalls hat sie auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer, demjenigen, für den das Recht eingetragen werden soll, und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Wird eine Unvereinbarkeit nach Abs. 2 ausgesprochen, so steht den Vertragspartnern das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides vom Vertrag zurückzutreten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)