§ 98
Beitrag
(1) Der Beitrag gemäß § 15 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
- 1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4 %,
- 2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3 %,
- 3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2 %,
- 4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1 %,
- 5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1 %,
- 6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9 %,
- 7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8 %,
- 8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7 %,
- 9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6 %
- 10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5 %,
- 11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4 %,
- 12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3 %,
- 13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2 %,
- 14. ie erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1 %.
(2) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten. Die in Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
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