§ 98
Form des Vertragsabschlusses
(1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrages außer aus dem Angebot auch aus zusätzlichen Schriftstücken oder vereinbarten Abweichungen vom Angebot ergibt, sind sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen in der Reihenfolge ihrer Gültigkeit im Auftragsschreiben und in der Auftragsbestätigung anzuführen.
(3) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherung des fairen und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Form des Vertragsabschlusses insbesondere hinsichtlich der dabei zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Echtheit, Unverfälschtheit, Vertraulichkeit, und dessen Form treffen.
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