§ 98 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 98

Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen

Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung an den Dienstort hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach den Bestimmungen des § 67 LBBG 2001.

23.12.2019

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