§ 98 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Jagdhunde

§ 98.

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers entsprechende Anzahl von Jagdhunden gehalten wird, mindestens jedoch so viele, als gemäß § 74 für das betreffende Jagdgebiet Jagdaufseher zu bestellen sind. Die Jagdhunde können auch von den Jagdaufsehern, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildbestandsverhältnissen geeignet sein. Für Jagdgebiete mit einem Waldanteil von über 80 % sind bis 1500 ha mindestens ein und über 1500 ha mindestens zwei auf Schweiß geprüfte Jagdhunde zu halten. In jedem Jagdgebiet ist mindestens ein auf Schweiß geprüfter Jagdhund zu halten. Jeder Jagdhund darf nur für ein Revier anerkannt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

(2) Die Jäger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde in fremdem Jagdgebiet nicht herumstreifen. In fremdem Revier herumstreifende Jagdhunde können gefangen werden. Die gefangenen Jagdhunde sind dem Besitzer zurückzustellen oder, wenn dieser nicht bekannt ist, dem Bürgermeister mit gleichzeitiger Anzeige beim nächstgelegenen Gendarmerieposten zu übergeben. Der Besitzer des eingefangenen Hundes hat den verursachten Schaden sowie die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Meldet sich der Besitzer binnen zweier Wochen nicht, ist der Hund von der Gemeinde öffentlich feilzubieten. Der Erlös fließt nach Abzug der aufgelaufenen Kosten jener Gemeinde zu, in der der Jagdhund gefangen wurde.

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