§ 98 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

3. Abschnitt

Hegeringe

§ 98

Bildung

Angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, sind in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen. Die Bildung der Hegeringe hat nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes und des Bezirksjagdbeirates durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Hegering aber über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken soll, durch die Landesregierung zu erfolgen.

17.05.2017

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