13. Abschnitt
Wildschutzgebiete
§ 98.
(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 102 Jagdgesetz sind nach dem Muster der Anlage 29 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 Zentimeter herzustellen.
(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift "Wildschutzgebiet" auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
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