§ 97 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Stammdaten

§ 97.

(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:

  1. 1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
  2. 2. Verrechnung der Entgelte;
  3. 3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und
  4. 4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40128476

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