§ 97 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Stammdaten

§ 97.

(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 96 Abs. 2 von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:

  1. 1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
  2. 2. Verrechnung der Entgelte;
  3. 3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18 und
  4. 4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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