§ 97 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Stammdaten

§ 97.

(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  1. 1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
  2. 2. Verrechnung der Entgelte;
  3. 3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und
  4. 4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)