§ 96 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 96

§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
  2. 3. (Zu § 15 Abs. 3)

    Auf die am 30. November 1989 an einer österreichischen Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler ist § 15 Abs. 3 nicht anzuwenden.

  1. 4. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.
  2. 5. (Zu §§ 32 bis 44)

    Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.

  1. 6. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2. 7. (Zu §§ 49 und 50)

    Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.

  1. 7a. (zu § 57)

    Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.

  1. 8. (Zu § 65)

    Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt erstmals für den 30. Juni 1990.

  1. 9. (Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)

    Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

  1. 10. (Zu §§ 87 bis 90)

    Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

  1. 11. a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
  2. b) Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
  3. c) Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.
  1. 12. (zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)

    Hinsichtlich des auf Grund § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 anzuwenden.

  1. 13. (zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)

    Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß § 4 KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. I, S 1058, in der geltenden Fassung.

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