Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 96
§ 96. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1. (Zu § 3 Abs. 2)
Die erstmalige Bestellung von Börseräten durch den Bundesminister für Finanzen hat anläßlich der für die Wiener Börse vorzunehmenden Wahl der Börseräte nach Ablauf der Funktionsperiode gemäß Z 7 zu erfolgen.
- 2. (Zu § 5 Abs. 2 Z 3)
Die am 30. November 1989 für die Bediensteten der Wiener Börsekammer geltende Dienst- und Pensionsordnung ist eine Dienst- und Pensionsordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Dienst- und Pensionsverträge der Bediensteten einer österreichischen Börse bleiben vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.
- 3. (Zu § 15 Abs. 3)
Auf die am 30. November 1989 an einer österreichischen Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler ist § 15 Abs. 3 nicht anzuwenden.
- 4. (Zu § 16 Abs. 1 bis 4)
Die am 30. November 1989 an einer österreichischen Wertpapierbörse tätigen Freien Makler haben die Sicherheit längstens bis zum 31. Dezember 1990 zu leisten. Die Meldung der Auftragssalden und die Begrenzung des Geschäftsumfanges im Verhältnis zur geleisteten Sicherheit gilt für diese Freien Makler ab dem 1. Jänner 1991.
- 5. (Zu §§ 32 bis 44)
Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.
- 6. (Zu § 43)
Börsesensale, die am 30. November 1989 das 66. Lebensjahr vollendet haben, sind ihrer Funktion mit 31. März 1990 zu entheben.
- 7. (Zu §§ 49 und 50)
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.
- 7a. (zu § 57)
Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.
- 8. (Zu § 65)
Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt erstmals für den 30. Juni 1990.
- 9. (Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)
Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
- 11. a) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
- b) Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.
- 12. (zu § 82 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Hinsichtlich des auf Grund § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 555/1989 anzuwenden.
- 13. (zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993)
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß § 4 KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. I, S 1058, in der geltenden Fassung.
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