§ 96 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 96

§ 96. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (Zu § 3 Abs. 2)

    Die erstmalige Bestellung von Börseräten durch den Bundesminister für Finanzen hat anläßlich der für die Wiener Börse vorzunehmenden Wahl der Börseräte nach Ablauf der Funktionsperiode gemäß Z 7 zu erfolgen.

  1. 2. (Zu § 5 Abs. 2 Z 3)

    Die am 30. November 1989 für die Bediensteten der Wiener Börsekammer geltende Dienst- und Pensionsordnung ist eine Dienst- und Pensionsordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Dienst- und Pensionsverträge der Bediensteten einer österreichischen Börse bleiben vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.

  1. 3. (Zu § 15 Abs. 3)

    Auf die am 30. November 1989 an einer österreichischen Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler ist § 15 Abs. 3 nicht anzuwenden.

  1. 4. (Zu § 16 Abs. 1 bis 4)

    Die am 30. November 1989 an einer österreichischen Wertpapierbörse tätigen Freien Makler haben die Sicherheit längstens bis zum 31. Dezember 1990 zu leisten. Die Meldung der Auftragssalden und die Begrenzung des Geschäftsumfanges im Verhältnis zur geleisteten Sicherheit gilt für diese Freien Makler ab dem 1. Jänner 1991.

  1. 5. (Zu §§ 32 bis 44)

    Die Bestimmungen der §§ 32 bis 44 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.

  1. 6. (Zu § 43)

    Börsesensale, die am 30. November 1989 das 66. Lebensjahr vollendet haben, sind ihrer Funktion mit 31. März 1990 zu entheben.

  1. 7. (Zu §§ 49 und 50)

    Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Wiener Börse bestellte Börsekommissär ist Börsekommissär der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die bei der Wiener Wertpapierbörse bestellten Stellvertreter sind Stellvertreter bei der Wertpapierbörse gemäß § 46. Die am 30. November 1989 in die Wiener Börsekammer gewählten oder entsandten Börseräte bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode (31. Dezember 1990) im Amt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu der spätestens bis 28. Feber 1991 vorzunehmenden Neuwahl im Amt.

  1. 8. (Zu § 65)

    Die Meldepflicht der Börsemitglieder gilt erstmals für den 30. Juni 1990.

  1. 9. (Zu §§ 66, 68 und 74 bis 80)

    Die Bestimmungen der §§ 66, 68 und 74 bis 80 über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel und zum geregelten Freiverkehr einschließlich der Bestimmungen über den Prospekt für die Zulassung treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.

  1. 10. (Zu §§ 87 bis 90)

    Die §§ 87 bis 90 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

  1. 11. (Zu §§ 91 bis 93)

    Die Bestimmungen der §§ 91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des § 91 Abs. 1 halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von dem von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des § 91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren.

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