§ 92 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Nichtbefolgung der Aufforderung

§ 92

§ 92. Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.

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