§ 92 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand.

§ 92

§ 92. Hat der Richter binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung in den Ruhestand nicht angesucht, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.

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