§ 92 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Nichtbefolgung der Aufforderung

§ 92

Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)