Berichte
§ 92.
Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40206028
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