Berichte
§ 92.
Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
Art. 10 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 lautet: "In § 92 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.". Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40173526
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