§ 92 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Berichte

§ 92.

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

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